Hilfsmittel werden zuknünftig definitiv ausgeschrieben. Die neue Gesundheitsreform tritt am 1. April 2007 nach der Zustimmung des Bundesrates in Kraft. Die Reform bedingt vor allem die Neuregelungen im Hilfsmittelbereich, die im folgenden dargestellt werden.
Zunächst mal gibt es nach § 33 SGB V gibt es keine Leistungseinschränkungen. Der Versorgungs-anspruch bleibt in der stationären Pflege erhalten und die Pflegeeinrichtungen haben eine Vorhaltepflicht für Hilfsmittel im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs.
Die Hilfsmittel-Versorgung erfolgt über einen durch die Kasse benannten Leistungserbringer (Hersteller, Händler, etc.), der dem Versicherten zu benennen ist.
Sollte der Versicherte diesem Versorger nicht zustimmen, so kann er auch einen anderen Leistungserbringer benennen, muss allerdings eventuelle Mehrkosten selber tragen. In diesem Fall erstattet die Kasse nur Festbetrag, oder den Preis, der mit dem Leistungserbringer vereinbart wurde.
Die bisherigen Zulassungsvoraussetzungen nach § 126 gelten nicht länger. Künftig dürfen auf Grundlage von Verträgen nach § 127 Hilfsmittel nur von Leistungserbringern abgegeben werden, die eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung gewährleisten. Die Krankenkassen müssen also einheitliche Qualitätsstandards berücksichtigen und sicherstellen. Leistungserbringer, mit einer Zulassung nach dem bisherigen § 126, sind für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2008 versorgungsberechtigt.
Die gravierensten Änderungen betreffen vor allem § 127. Demnach sollen Kassen nun nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien aufgrund von Ausschreibungen Verträge mit Leistungserbringern oder Zusammenschlüssen von Leistungserbringern schließen.
Die Ausschreibungen bzw. Verträge regeln neben dem Qualitätsstandard der Hilfsmittel auch Mengen, Anzahl von Versorgungen, die Beratung und andere Serviceleistungen und stellen eine Versorgung der Versicherten vor Ort sicher. Einzelverträge zwischen Kasse und Leistungserbringern sind dann möglich, wenn Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind.
Der neue § 139 SGB V regelt das Hilfsmittelverzeichnis, in dem Qualitätsanforderungen zur Produktaufnahme festgelegt werden. Neu und potentiell kostendämpfend können auch zusätzliche Qualitätsmerkmale festgelegt werden, um eine lange Nutzungsdauer und den Wiedereinsatz zu ermöglichen, einschließlich der Anforderungen an die zu erbringenden Dienstleistungen. Die Produkte benötigen grundsätzlich eine CE-Kennzeichnung, um deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit nachzuweisen.
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